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title: "Westlicher Staffelsee mit angrenzenden Mooren"
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description: "Baden verboten in Gesamte Fläche des Gebietes Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) verboten in Gesamte Fläche des Gebietes Kraftfahrzeuge erlaubt in Öffentlich gewidmete Straßen/Plätze Betreten des Gebietes erlaubt in Ausgewiesene Wege/Plätze ab dem Mittwoch, 1. März 2000 00:00 bis zum Sonntag, 15. Oktober 2000 00:00Das Betreten des Naturschutzgebietes ist in den in den Schutzgebietskarten M 1 : 25000 und 1 : 5000 dargestellten Bereichen vom 1. März bis 15. Oktober nur auf markierten Wegen erlaubt. Radfahren erlaubt in Öffentlich gewidmete Straßen/PlätzeRadfahren ist nur auf befestigten und dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen und Wegen erlaubt. Pflanzen sammeln verboten in Gesamte Fläche des GebietesAusgenommen ist die Aneignung von Beere, Pilzen, Nüssen und nicht gesetzlich geschützter Tee- und Heilkräuter in ortsüblichen Umfang für den eigenen Bedarf. Hierbei ist das Wegegebot zu beachten. Hunde an der Leine erlaubt in Gesamte Fläche des GebietesAngeleinte Hunde auf Wegen erlaubt. Feuer verboten in Gesamte Fläche des Gebietes Drohnen und Flugmodelle verboten in Gesamte Fläche des Gebietes Luftsport (Starten und Landen) verboten in Gesamte Fläche des Gebietes Zelten verboten in Gesamte Fläche des Gebietes Wassersport verboten in Gesamte Fläche des Gebietes"
language: "de"
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Westlicher Staffelsee mit angrenzenden Mooren
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- Gebiet

Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.

 Baden verboten in Gesamte Fläche des Gebietes

 Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) verboten in Gesamte Fläche des Gebietes

 Kraftfahrzeuge erlaubt in Öffentlich gewidmete Straßen/Plätze

 Betreten des Gebietes erlaubt in Ausgewiesene Wege/Plätze ab dem Mittwoch, 1. März 2000 00:00 bis zum Sonntag, 15. Oktober 2000 00:00

Das Betreten des Naturschutzgebietes ist in den in den Schutzgebietskarten M 1 : 25000 und 1 : 5000 dargestellten Bereichen vom 1. März bis 15. Oktober nur auf markierten Wegen erlaubt.

 Radfahren erlaubt in Öffentlich gewidmete Straßen/Plätze

Radfahren ist nur auf befestigten und dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen und Wegen erlaubt.

 Pflanzen sammeln verboten in Gesamte Fläche des Gebietes

Ausgenommen ist die Aneignung von Beere, Pilzen, Nüssen und nicht gesetzlich geschützter Tee- und Heilkräuter in ortsüblichen Umfang für den eigenen Bedarf. Hierbei ist das Wegegebot zu beachten.

 Hunde an der Leine erlaubt in Gesamte Fläche des Gebietes

Angeleinte Hunde auf Wegen erlaubt.

 Feuer verboten in Gesamte Fläche des Gebietes

 Drohnen und Flugmodelle verboten in Gesamte Fläche des Gebietes

 Luftsport (Starten und Landen) verboten in Gesamte Fläche des Gebietes

 Zelten verboten in Gesamte Fläche des Gebietes

 Wassersport verboten in Gesamte Fläche des Gebietes

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**Landratsamt Garmisch-Partenkirchen**

Olympiastr. 10

82467 Garmisch-Partenkirchen - Garmisch-Partenkirchen