Das Naturschutzgebiet "Froschhauser See" soll die Vielfalt der Tier- und Vogelwelt in und um den Froschhauser See schützen. Es soll die vielfältige, weitgehend ungestörte Seeflora und den Schilfgürtel erhalten, den besonderen Artenreichtum der Pflanzenwelt im Streuwiesenbereich bewahren und den Moorkomplex an der Südostecke des Froschhauser Sees schützen.
Feuer verboten in Gesamte Fläche des Gebietes
Pilze sammeln verboten in Gesamte Fläche des Gebietes
Lagern und Biwakieren verboten in Gesamte Fläche des Gebietes
Ausgenommen von dem Verbot ist nach §5 (1) Nr. 6a der NSG-Verordnung das Lagern auf der in der Schutzgebietskarte M1 : 5000 besonders gekennzeichneten Teilfläche des Flurstücks Nr. 444.
Wassersport verboten in Gesamte Fläche des Gebietes
Ausgenommen von dem Verbot ist nach §5 (1) Nr. 6b der NSG-Verordnung das Baden außerhalb der Schilfzonen und Schwimmblattgesellschaften (die freien Zugänge zum Froschhauser See sind in der Schutzgebietskarte M 1 : 5000 besonders gekennzeichnet).
Betreten des Gebietes erlaubt in Ausgewiesene Wege/Plätze
Es ist verboten, das Gelände außerhalb der öffentlichen Straßen, privaten Wege oder der von der unteren Naturschutzbehörde markierten Pfade zu betreten. Es ist verboten außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art (hierzu zählen auch Fahrräder) zu fahren oder diese dort abzustellen. Es ist verboten außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu reiten.
Pflanzen sammeln verboten in Gesamte Fläche des Gebietes
Rauchen verboten in Gesamte Fläche des Gebietes
Abfall entsorgen verboten in Gesamte Fläche des Gebietes
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern verboten in Gesamte Fläche des Gebietes
Zelten verboten in Gesamte Fläche des Gebietes
Motorisierte Wasserfahrzeuge verboten in Gesamte Fläche des Gebietes
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) verboten in Gesamte Fläche des Gebietes
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) verboten in Gesamte Fläche des Gebietes