Die Verordnung dient dem Schutz von Brut- und Lebensräumen seltener Vogelarten, von Laich- und Brutstätten der Fische und von ökologisch wichtigen Planzengesellschaften, insbesondere von Schwimmblatt-, Seggen-, Schilf- und Gehölzbeständen.
Betreten des Gebietes verboten in Gesamte Fläche des Gebietes