• Gebiet
Wildschutzgebiete weisen die Landratsämter aus. Dort gelten zeitlich befristete Betretungsverbote und/oder Wegegebote. Die Schutzflächen dienen dabei vorwiegend der Hege des Wildes und der Verhütung von Wildschäden. Betreten des Gebietes ist auf Gesamte Fläche des Gebietes von 15. Dez. bis 30. April verboten. Zuwiderhandlungen können bestraft werden.

Betreten des Gebietes verboten in Gesamte Fläche des Gebietes ab dem Freitag, 15. Dezember 2000 00:00 bis zum Sonntag, 30. April 2000 00:00